News vom 28.06.2013
Kroatien - Zustimmungsgesetz zum EU-Beitritt Kroatiens veröffentlicht
am 1.7.2013 wird Kroatien der 28. EU-Mitgliedstaat.
Am 14.6.2013 ist das deutsche Zustimmungsgesetz zu dem Vertrag vom 9.12.2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union ergangen.Das Zustimmungsgesetz sowie der Beitrittsvertrag und die Schlussakte wurden im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2013, Teil II, S. 586 ff.) veröffentlicht.Die Beitrittsakte beinhaltet Bedingungen des EU-Beitritts Kroatiens und die Anpassungen des Vertrages über die Europäische Union, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.
Weitere Unterlagen zum EU-Beitritt Kroatiens finden Sie im
EU-Amtsblatt L 112 vom 24.4.2012
News vom 26.06.2013
Kroatien
- Auswirkungen des EU-Beitritts auf die Zollabfertigung
Zum 1.7.2013 ist der Beitritt Kroatiens zur EU
vorgesehen. Ab dem Tage des
Beitritts wird Kroatien in das Zollgebiet der EU integriert. Waren, die sich zu
diesem Zeitpunkt in Kroatien im freien Verkehr befinden, werden automatisch zu
Freiverkehrswaren der EU. Sie können somit ohne Zollkontrollen in andere EU-Staaten
geliefert werden. Importe aus Kroatien werden zum innergemeinschaftlichen
Erwerb und Exporte nach Kroatien werden zu einer innergemeinschaftlichen
Lieferung.
Ab dem Beitritt ist Kroatien verpflichtet, das
Gemeinschaftsrecht – mit einigen wenigen Ausnahmen- anzuwenden.
Zu den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften
gehören etwa die ursprünglichen Verträge (EUV, AEUV und EAG), der Zollkodex
(ZK), der Gemeinsame Zolltarif der EU und die Antidumping- und
Antisubventionsmaßnahmen für Drittlandswaren.
Die kroatische Zollverwaltung hat bereits die
wichtigsten für den Warenverkehr relevanten Dokumente der EU veröffentlicht.
Das kroatische Zolltarifgesetz und alle Freihandelsabkommen, die Kroatien mit
anderen Ländern abgeschlossen hat (EU, EFTA, CEFTA, Türkei) werden außer Kraft
gesetzt.
Die Verfahren vorübergehende Verwahrung,
Transit, Zolllager, aktive und passive Veredelung, Bearbeitung unter
zollamtlicher Überwachung, vorübergehende Verwendung und Ausfuhr sollten bis
zum 30.6.13 durch eine Zollabfertigung beendet werden.
Für Waren, die sich zum Zeitpunkt des Beitritts
in einem laufenden Zollverfahren befinden, wird der zollrechtliche Status
überprüft. Grundsätzlich sind vor dem Beitritt eröffnete und nicht
abgeschlossene Verfahren ab dem 1.7.13 nach EU-Vorschriften zu beenden.
Die Beendigung des Verfahrens geschieht in der
Regel durch Überführung in den freien Verkehr. Um den Gemeinschaftscharakter
der Waren nachzuweisen und um Zollabgaben bei der Überführung in den freien
Verkehr zu vermeiden, kann die vor dem Beitritt erstellte
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Versandpapier T2L vorgelegt werden.
Laut Anhang IV der Beitrittsakte soll für
bestimmte Transaktionen, die vor dem Beitritt begonnen haben, ausnahmsweise
auch nach dem EU-Beitritt die Möglichkeit bestehen, diese nach den nationalen
Vorschriften Kroatiens zu beenden.
Warenbegleitpapiere
Für Lieferungen nach Kroatien ergeben sich ab
dem 1.7.13 einige Änderungen in der Dokumentation. Die elektronische
Ausfuhranmeldung fällt weg. Stattdessen ist lediglich eine Intrastat-Meldung
(Versendung) bei Überschreiten der Meldefreigrenze abzugeben.
Ursprungswaren der EU bzw. Kroatiens konnten
bisher bei der Einfuhr in das Zollgebiet des jeweils anderen Vertragspartners
von Zollvergünstigungen auf Grund des Stabilisierungs-und
Assoziierungsabkommens profitierten. Hierfür musste ein Präferenznachweis, die
EUR.1 oder eine Ursprungserklärung im Handelsdokument vorgelegt werden.
Ab dem 1.7.13 werden kroatische Ursprungswaren
zu Ursprungswaren der EU. Somit fällt auch die Vorlage der Präferenznachweise
im Warenverkehr zwischen Kroatien und anderen EU-Staaten weg. Der Nachweis der
Präferenzursprungseigenschaft wird dann nur noch mit der Lieferantenerklärung
belegt wobei Kroatien nicht mehr als Präferenzverkehrsland genannt wird.
Im Warenverkehr zwischen Kroatien und der
Türkei gibt es ebenfalls eine Änderung.
Ab dem Beitritt ist bei der Einfuhr kroatischer
Waren in die Türkei eine A.TR-Bescheinigung vorzulegen, um Zollvergünstigungen
zu erhalten. Ausnahmen bilden EGKS-Waren und bestimmte Agrarwaren, bei denen
eine Präferenzbehandlung in der Türkei weiterhin die Vorlage eines
Präferenznachweises (EUR.1, Ursprungserklärung auf dem Handelsdokument)
erfordert.
Umsatzsteuer
Exporte nach Kroatien waren bislang von der
Umsatzsteuer befreit. Der Nachweis der Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen
wurde im Allgemeinen durch einen Ausgangsvermerk erbracht.
Nach dem Beitritt werden Lieferungen nach
Kroatien von der Steuer befreit, wenn sowohl der Verkäufer als auch der
Erwerber eine gültige USt-ID-Nr. besitzen. Die USt-ID-Nr. wird deutschen
Unternehmen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Antrag vergeben.
Auch die USt-ID-Nr. des Erwerbers in Kroatien
muss durch das BZSt im Voraus bestätigt werden. Ferner muss belegt werden, dass
die Ware Deutschland nach Kroatien verlassen hat, etwa durch eine
Gelangsbestätigung.
Die Unternehmen müssen zudem ihre
innergemeinschaftlichen Lieferungen in die Umsatzsteuererklärungen und
vierteljährlich in die zusammenfassende Meldung (ZM) aufnehmen.