News vom 28.06.2013

 

Kroatien - Zustimmungsgesetz zum EU-Beitritt Kroatiens veröffentlicht

 

am 1.7.2013 wird Kroatien der 28. EU-Mitgliedstaat.

Am 14.6.2013 ist das deutsche Zustimmungsgesetz zu dem Vertrag vom 9.12.2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union ergangen.Das Zustimmungsgesetz sowie der Beitrittsvertrag und die Schlussakte wurden im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2013, Teil II, S. 586 ff.) veröffentlicht.Die Beitrittsakte beinhaltet Bedingungen des EU-Beitritts Kroatiens und die Anpassungen des Vertrages über die Europäische Union, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Weitere Unterlagen zum EU-Beitritt Kroatiens finden Sie im

EU-Amtsblatt L 112 vom 24.4.2012

 

News vom 26.06.2013

Kroatien - Auswirkungen des EU-Beitritts auf die Zollabfertigung

Zum 1.7.2013 ist der Beitritt Kroatiens zur EU vorgesehen. Ab dem Tage des Beitritts wird Kroatien in das Zollgebiet der EU integriert. Waren, die sich zu diesem Zeitpunkt in Kroatien im freien Verkehr befinden, werden automatisch zu Freiverkehrswaren der EU. Sie können somit ohne Zollkontrollen in andere EU-Staaten geliefert werden. Importe aus Kroatien werden zum innergemeinschaftlichen Erwerb und Exporte nach Kroatien werden zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung.

Ab dem Beitritt ist Kroatien verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht – mit einigen wenigen Ausnahmen- anzuwenden.

Zu den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gehören etwa die ursprünglichen Verträge (EUV, AEUV und EAG), der Zollkodex (ZK), der Gemeinsame Zolltarif der EU und die Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen für Drittlandswaren.

Die kroatische Zollverwaltung hat bereits die wichtigsten für den Warenverkehr relevanten Dokumente der EU veröffentlicht. Das kroatische Zolltarifgesetz und alle Freihandelsabkommen, die Kroatien mit anderen Ländern abgeschlossen hat (EU, EFTA, CEFTA, Türkei) werden außer Kraft gesetzt.

Die Verfahren vorübergehende Verwahrung, Transit, Zolllager, aktive und passive Veredelung, Bearbeitung unter zollamtlicher Überwachung, vorübergehende Verwendung und Ausfuhr sollten bis zum 30.6.13 durch eine Zollabfertigung beendet werden.

Für Waren, die sich zum Zeitpunkt des Beitritts in einem laufenden Zollverfahren befinden, wird der zollrechtliche Status überprüft. Grundsätzlich sind vor dem Beitritt eröffnete und nicht abgeschlossene Verfahren ab dem 1.7.13 nach EU-Vorschriften zu beenden.

Die Beendigung des Verfahrens geschieht in der Regel durch Überführung in den freien Verkehr. Um den Gemeinschaftscharakter der Waren nachzuweisen und um Zollabgaben bei der Überführung in den freien Verkehr zu vermeiden, kann die vor dem Beitritt erstellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Versandpapier T2L vorgelegt werden.

Laut Anhang IV der Beitrittsakte soll für bestimmte Transaktionen, die vor dem Beitritt begonnen haben, ausnahmsweise auch nach dem EU-Beitritt die Möglichkeit bestehen, diese nach den nationalen Vorschriften Kroatiens zu beenden.

Warenbegleitpapiere
Für Lieferungen nach Kroatien ergeben sich ab dem 1.7.13 einige Änderungen in der Dokumentation. Die elektronische Ausfuhranmeldung fällt weg. Stattdessen ist lediglich eine Intrastat-Meldung (Versendung) bei Überschreiten der Meldefreigrenze abzugeben.
Ursprungswaren der EU bzw. Kroatiens konnten bisher bei der Einfuhr in das Zollgebiet des jeweils anderen Vertragspartners von Zollvergünstigungen auf Grund des Stabilisierungs-und Assoziierungsabkommens profitierten. Hierfür musste ein Präferenznachweis, die EUR.1 oder eine Ursprungserklärung im Handelsdokument vorgelegt werden.

Ab dem 1.7.13 werden kroatische Ursprungswaren zu Ursprungswaren der EU. Somit fällt auch die Vorlage der Präferenznachweise im Warenverkehr zwischen Kroatien und anderen EU-Staaten weg. Der Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft wird dann nur noch mit der Lieferantenerklärung belegt wobei Kroatien nicht mehr als Präferenzverkehrsland genannt wird.

Im Warenverkehr zwischen Kroatien und der Türkei gibt es ebenfalls eine Änderung.

Ab dem Beitritt ist bei der Einfuhr kroatischer Waren in die Türkei eine A.TR-Bescheinigung vorzulegen, um Zollvergünstigungen zu erhalten. Ausnahmen bilden EGKS-Waren und bestimmte Agrarwaren, bei denen eine Präferenzbehandlung in der Türkei weiterhin die Vorlage eines Präferenznachweises (EUR.1, Ursprungserklärung auf dem Handelsdokument) erfordert.

Umsatzsteuer
Exporte nach Kroatien waren bislang von der Umsatzsteuer befreit. Der Nachweis der Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen wurde im Allgemeinen durch einen Ausgangsvermerk erbracht.

Nach dem Beitritt werden Lieferungen nach Kroatien von der Steuer befreit, wenn sowohl der Verkäufer als auch der Erwerber eine gültige USt-ID-Nr. besitzen. Die USt-ID-Nr. wird deutschen Unternehmen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Antrag vergeben.

Auch die USt-ID-Nr. des Erwerbers in Kroatien muss durch das BZSt im Voraus bestätigt werden. Ferner muss belegt werden, dass die Ware Deutschland nach Kroatien verlassen hat, etwa durch eine Gelangsbestätigung.

Die Unternehmen müssen zudem ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen in die Umsatzsteuererklärungen und vierteljährlich in die zusammenfassende Meldung (ZM) aufnehmen.